Derzeit außer der laufenden Anwaltsagenda eine enge Spezialisierung im Bereich Europäisches Recht mit Betonung von:
Europäisches Zivilprozessrecht
Jiří Švihla ist in der Lage, sicherzustellen und er stellt bereits Rechtshilfe in grenzüberschreitenden Streite sicher, die auf dem Gebiet der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik geführt werden. Diese Rechtshilfe in grenzüberschreitenden Streiten wird entweder durch Jiřím Švihla persönlich oder mittels Kooperanten – ausländischer Anwaltskanzleien geleistet. Unter dem Begriff „grenzüberschreitender Streit“ sind bürgerrechtliche und handelsrechtliche Gerichtsverfahren zu verstehen, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen europäischen Verordnungen geführt werden, die das so genannte europäische Zivilprozessrecht wie zum Beispiel Die Verordnung des Rates (EG) Nummer 44/2001 – Brüssel I etc. regeln. Jiří Švihla tut auch so genannte europäische Vollstreckungen sicherstellen und umsetzen. Möglichkeit der Erstellung von Prorogationsverträgen (und Derogationsverträgen) gemäß dem Artikel 23 – Artikel 24 der Verordnung des Rates (EG) Nummer 44/2001. Der Prorogationsvertrag ermöglicht es den Parteien, deren Vertragsfreiheiten zu nutzen und in Übereinstimmung mit dem Verfügungsgrundsatz die internationale Kompetenz der Gerichte zu gründen, die beide Parteien für die bestgeeigneten (beispielsweise der deutschen Gerichte) zur Lösung der zwischen ihnen entstandenen oder in der Zukunft drohenden Streite halten. Beratung und Konsultationstätigkeit bei der Wahl des materiellen Rechtes in Übereinstimmung mit dem Abkommen über das entscheidende Recht für vertragliche Verpflichtungs- und Verfügungsverhältnisse (Römer Abkommen 1980). Hilfe bei der Feststellung vom internationalen Recht. Das internationale Element im Gerichtsverfahren besteht auch darin, dass das Internationale Recht auf Grund der Kollisionsnorm für die zu entscheidende Sache anzuwenden ist. In dieser Lage ist mit dem Europäischen Abkommen über die Informationsgewährung vom fremden Recht zu arbeiten.
Gebrauch des Gemeinschaftsrechtes vor tschechischen Organen und Gerichten
Das Gemeinschaftsrecht ist überall dort, wo ein fähiger Rechtsanwalt es entdecken kann. Welche sind die praktischen Vorteile der Findung von einem Gemeinschaftselement in einem rein nationalen tschechischen Gerichtsstreit?
- die Möglichkeit, fast jegliche tschechische Vorschrift wirksam anzufechten,
- tschechische Organe, Gerichte können Argumente auf Grund des Gemeinschaftsrechtes nicht ignorieren
- Gemeinschaftsvorschriften sind manchmal liberaler als die entsprechende tschechische innerstaatliche Regelung. Die Kenntnis des Gemeinschaftsrechtes stellt einen erheblichen komparativen Vorteil vor der Konkurrenz sicher.
- einige Quellen des Gemeinschaftsrechtes sind direkt wirksam (zum Beispiel einige Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Bestimmungen der europäischen Verordnungen und unter gewissen Bedingungen auch Bestimmungen der europäischen Richtlinien).
Weil das Gemeinschaftsrecht vor dem nationalen, also auch dem tschechischen Recht Vorrang hat, muss das Gemeinschaftsrecht beim Widerspruch zwischen der Gemeinschafts- und der tschechischen Regelung im konkreten Fall bevorzugt werden.
Europäisches Recht der Handelsgesellschaften - Societas Europea (SE)
Jiří Švihla ist der Gründer der ersten tschechischen Europäischen Gesellschaft mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein. Bei der Umsetzung dieser multinationalen Fusion ist eine in Europa zum ersten Mal von jemandem realisierte Methode angewandt worden. Die Originalität und Einzigartigkeit dieser Methode besteht darin, dass es bei der gegenständlichen multinationalen Verschmelzung durch Aufnahme zur Kumulation von (gleichzeitig) zwei Schritten gekommen ist, und zwar die Vornahme der multinationalen Verschmelzung, deren Ergebnis die Entstehung einer SE gewesen ist, das heißt durch die Umwandlung der Nachfolgegesellschaft (übernehmende Gesellschaft) zum Tag der Verschmelzungseintragung von einer Aktiengesellschaft in eine SE, mit der gleichzeitigen Unterbringung vom Sitz einer so entstandenen SE in das Fürstentum Liechtenstein, also außerhalb der Sitze beider verschmelzenden Gesellschaften. Diese Erfahrung (in der Tschechischen Republik vorläufig völlig vereinzelt) ist nicht nur zur Gründung von weiteren SE, sondern auch für zukünftige multinationale Verschmelzungen zu gebrauchen, denn die Richtlinie Nummer 2005/56/ES über grenzüberschreitende Verschmelzungen hat das Ende deren Umsetzungsfrist am 15. Dezember 2007. Bei der Gründung der ersten SE ist es zum Erfahrungsgewinn bezüglich der Regelung von Arbeitnehmerbeteiligung gekommen. Es gibt die grundlegende Übersicht (Kenntnis) über die SE-Ausführungsgesetze in Österreich, Deutschland, Liechtenstein und der Slowakei. Jiří Švihla ist in der Lage, einen Rechtsservice bei der Umsetzung einer multinationalen Verschmelzung (mit einer SE-Gründung beendet oder ohne SE-Gründung) zu gewähren, obwohl lediglich im Verhältnis zur beteiligten, erlöschenden, verschmelzenden Aktiengesellschaft mit dem Sitz auf dem Gebiet der Tschechischen oder der Slowakischen Republik.
Die Erstellung der Verwaltungs- und Leitungskodexe von Aktiengesellschaften (Corporate Governance)...
und zwar nicht nur bei Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere – Aktien auf dem regulierten Markt – der Börse notiert sind. Bei der Erstellung der Verwaltungs- und Leitungskodexe von Aktiengesellschaften wird immer aus folgenden Dokumenten ausgegangen:
- OECD Principles of Corporate Governance
- Der Tschechische Kodex der Gesellschaftsverwaltung und -leitung, erstellt unter der Patenschaft der Tschechischen Wertpapierkommission in der aktualisierten Fassung im Juni 2004
- Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 21.6. 2006
- Corporate Governance bei der Deutschen Bank AG
- Corporate Governance der Fuchs Petrolub AG
- Aus der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes (ESD)
- Aus der progressiven Rechtssprechung des deutschen Bundesgerichteshofes (BGH)
Mit der Annahme und Eingliederung des Kodexes Corporate Governance in deren Statusportfolio erklärt die Gesellschaft, und zwar transparent, dass sie sich zu den modernen Trends und Herausforderungen in dem Europäischen Gesellschaftsrecht bekennt.
Erstellung von eurokonformen Verträgen über die Beauftragung und Ausübung des statutarischen Organs der Gesellschaft.
Bei der Erstellung werden die neuen Trends im Recht der Handelsgesellschaften (Business judgement rule) sowie die bestehende Rechtssprechung des deutschen Bundesgerichtshofes in diesem Bereich berücksichtigt.
Rechtsanalysen und Recherchen...
von bestehenden, gültig abgeschlossenen Verträgen gemäß dem tschechischen Recht hinsichtlich deren Übereinstimmung mit dem europäischen Recht. Im Falle deren Widerspruches zum europäischen Recht die Erstellungsmöglichkeit von neuen eurokonformen Verträgen.
Auch im Bereich des Handelsrechtes (wenn die andere Vertragspartei ein Verbraucher ist) ist das europäische Recht zum Verbraucherschutz, insbesondere dann die europäische Richtlinie Nummer 93/13/EWG vom 05.04.1993 – über unangemessene Bestimmungen in Verbraucherverträgen zu respektieren. Aus Erkenntnissen, die bei der Vertretung im Zivilgerichtsverfahren erworben worden sind, kann man das Fazit über Ungültigkeit (obwohl auch nur teilweise) von vielen Kredit-, Leasingverträgen etc. ziehen. Man kann sagen, dass vor allem im Bereich des Bank-, Versicherungs-, Finanzsektors im Hinblick auf die vorgesehene – vorausgesagte Seriosität von erbrachten Dienstleistungen eine eingehende Eurorevision des bestehenden Vertragsportfolios in der Zukunft nicht zu vermeiden ist.
Kontinuierliche Rechtsberatung und Klienteninformation...
über die sich ändernden Anforderungen des EU-Wettbewerbsrechtes. Überprüfung und Auswertung von Vertragsverhältnissen hinsichtlich des Artikels 81. EGV (verbotene Vereinbarung, Kartellverbot), des Artikels 82. EGV (Missbrauch marktbeherrschender Stellung) und der Verordnung des Rates (EG) Nummer 1/2003 über die Vornahme der Wettbewerbsregeln gemäß den Artikeln 81 und 82 des Vertrages.
Im Rahmen der laufenden Anwaltsagenda hat sich folgende Spezialisierung und Ausrichtung herauskristallisiert:
- die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verbindung mit dem Steuerrecht, umfangreiche Erfahrungen aus der aktiven Vertretung vor Verwaltungsgerichten sowie dem Obersten Verwaltungsgericht
- Schiedsverfahren, Vertretung im Zivilgerichtsverfahren
- das Urheberrecht und die Eintreibung von Rechten aus dem Gewerbe- und geistigen Eigentum
- Aktiengesellschaftsrecht
- Rechtshilfe bei Verschmelzungen (inklusive der zukünftigen multinationalen Verschmelzungen)
- Erstellung von einem eurokonformen Statusportfolio im Hinblick auf die sich ändernden Anforderungen des europäischen Rechtes
- Organisieren von Hauptversammlungen
- Vertretung von Aktionären in Hauptversammlungen
- Erstellung von Aktionärvereinbarungen
- Erstellung von Unternehmens- und Teilunternehmensübertragungsverträgen (§ 67a des Handelsgesetzbuches)
- Rechtsaufsicht und Beratung beim Erwerb von eigenen Aktien, Finanzassistenzen sowie Transaktionen zwischen einer Aktiengesellschaft und ihr nahen Personen (§ 196a des Handelsgesetzbuches)
- Rechtshilfe bei Verschmelzungen (inklusive der zukünftigen multinationalen Verschmelzungen)
- Erstellung von Immobilienübertragungsverträgen
Erwerbsmöglichkeiten von tschechischen Immobilien ins Eigentumsverhältnis der EU-Bürger, Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes (Norwegen, Island, Liechtenstein) und Bürger der USA.
Alle oben angeführten Bürgerkategorien können tschechische Immobilien in ihr Eigentum erwerben, ohne zu diesem Zweck (Immobilienkauf) Handelsgesellschaften notwendigerweise gründen zu müssen, wie es früher der Fall war. An dieser Stelle nehme ich eine ausführliche, eingehende Analyse von Immobilientypen und –arten, die deutsche Bürger in deren Eigentum erwerben können, ohne Handelsgesellschaften zu diesem Zweck gründen zu müssen. Es handelt sich um:
- Wohnungen,
- Einfamilienhäuser,
- Erholungsbauten,
- bebaute oder durch den Gebietsentscheid zur Bebauung bestimmte Grundstücke,
- Einfamilienhaus mit Garten (auch wenn der Garten ein Bestandteil des landwirtschaftlichen Bodenfonds ist). In diesem Falle muss es im Rahmen eines Kaufvertrages zum kauf des Einfamilienhauses mit Garten kommen, es ist nicht möglich, das Einfamilienhaus mit einem vertrag und den Garten (im landwirtschaftlichen Bodenfonds) mit einem anderen Vertag separat zu kaufen.
Bedingungen, die zum Abschluss eines Immobilienübertragungsvertrages erforderlich sind:
- er muss sich den Ausweis über die Genehmigung vom vorübergehenden Aufenthaltsort erledigen, kein Problem – Formalität
- falls die Käufer Ehegatten sind, darf im Vertrag und im Einverleibungsentwurf nicht angeführt werden, dass sie in das tschechische eheliche Miteigentum kaufen, denn es wird die deutsche Parallele des tschechischen eheliche Miteigentum gemäß dem BGB verwendet, und zwar die so genannte Gütergemeinschaft § 1415 - § 1418
- was die Immobilien angeht, die in den landwirtschaftlichen Bodenfonds + Wälder gehören, hier ist die Erwerbsbedingung bedeutend härter und strenger. Erwerben dürfen lediglich EU-Bürger, die privat wirtschaftende Landwirte gemäß den tschechischen Rechtsvorschriften sind und gleichzeitig den ständigen Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik länger als 3 Jahre haben.
- gegenüber der deutschen Rechtsregelung (BGB - § 925 – Auflassung) haben tschechische Rechtsanwälte die gesetzliche Berechtigung, Verträge über Eigentumsrechtübertragung zu Immobilien zu verfassen,
Was Immobilien angeht, die in den landwirtschaftlichen Bodenfonds + Forste gehören, ist die Erwerbsbedingung hier vorläufig bedeutend härter und strenger. Erwerben dürfen lediglich EU-Bürger, die privat wirtschaftende Landwirte gemäß den tschechischen Rechtsvorschriften sind und gleichzeitig einen langfristigen Aufenthaltsort auf dem Gebiet der Tschechischen Republik für mehr als 3 Jahre haben.