Societas Europea (SE)

Jiří Švihla ist der erste tschechische Rechtsanwalt, der die Gründung der ersten tschechischen europäischen (Aktien-) Gesellschaft mit ihrem Sitz im Fürstentum Liechtenstein realisiert hat, und zwar mit der Methodik der multinationalen Verschmelzung durch Aufnahme. Bei dieser multinationalen Verschmelzung ist eine, in Europa zum ersten Mal realisierte Methode verwendet worden. Bei dieser multinationalen Verschmelzung durch Aufnahme ist es zur Kumulation von (gleichzeitig) zwei Schritten gekommen, und zwar die Vornahme der multinationalen Verschmelzung, welche die SE-Gründung zur Folge hatte, das heißt durch Umwandlung der Nachfolgegesellschaft zum Tag er Verschmelzungseintragung von der Aktiengesellschaft in die SE, mit der gleichzeitigen Unterbringung vom Sitz der so entstandenen SE in das Fürstentum Liechtenstein, also außerhalb den bestehenden Sitzen beider verschmelzenden Gesellschaften. Diese (in der Tschechischen Republik vorläufig einzigartige) Erfahrung ist nicht nur für die Gründung von weiteren SE, sondern auch für zukünftige multinationale Verschmelzungen verwendbar, denn die Richtlinie Nummer 2005/56/ES über grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften hat das Ende deren Umsetzungsfrist am 15. Dezember 2007. Bei der Gründung der ersten SE ist es zum Gewinn von ersten Erfahrungen mit der Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung gekommen. Dank der zielstrebigen Arbeit an dieser multinationalen Verschmelzung ist die grundlegende Übersicht und Informatik über nationale Ausführungsgesetze zur SE in Österreich, Deutschland, Liechtenstein und der Slowakei gewonnen worden.

Europäischer Vollstreckungstitel (EET)

Jiří Švihla hat einen der ersten (wenn nicht gleich den ersten) europäischen Vollstreckungstitel in die Praxis umgesetzt, auf jeden Fall jedoch den ersten tschechischen europäischen Vollstreckungstitel, und zwar gleich nach dem Inkrafttreten der EET-Verordnung. Beim Gewinn dieses europäischen Vollstreckungstitels ist mit dem tschechischen Urteil für Anerkennung (§ 153a Absatz 3 der tschechischen Zivilprozessordnung) gearbeitet worden, also mit einem Beschluss, wie der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe und die EET-Verordnung vorsehen. Dieses Anerkennungsurteil hat das Bezirksgericht (Landesgericht) in České Budějovice gefällt, und dieses ist am 08.07.2005 rechtskräftig geworden, also danach, wo die EET-Verordnung in Kraft getreten ist (21.01.2004). Nach der detaillierten Bekanntmachung mit dem Inhalt der EET-Verordnung ist ausgewertet worden, dass für den Klienten, einen tschechischen Gläubiger, es günstiger ist, in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und nicht mit der Verordnung Brüssel I vorzugehen. Gleich am 21.10.2005, wo die Arbeit mit der EET-Verordnung zum ersten Mal möglich war, ist die ausgefüllte Anlage I. (Formblatt) mit dem jeweiligen Anerkennungsurteil und Antrag an Bestätigung des gegenständlichen Urteils als eines europäischen Vollstreckungstitels zum Bezirksgericht (Landesgericht) in České Budějovice als zum so genannten ursprünglichen Gericht (Artikel IV. Absatz 6 der EET-Verordnung) eingelegt worden. Das ursprüngliche Gericht hat bereits am 25.10.2005 seinen Beschluss als einen europäischen Vollstreckungstitel bestätigt.