1. Am 15.12.2007 läuft die Frist für die Umsetzung der Richtlinie Nummer 2005/56/EG vom 26.10.2005 über grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften ab. Die Bedeutung dieser Richtlinie besteht darin, dass es zum ersten Mal in der europäischen Rechtsgeschichte möglich sein wird, multinationale – grenzüberschreitende Verschmelzungen in die Praxis umzusetzen, die eine Gründung der Europäischen Gesellschaft nicht obligatorisch zur Folge haben müssen. Die Tschechische Republik wird verpflichtet sein, die Richtlinie mindestens für die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden. Neben der inländischen Aktiengesellschaft wird sich auch eine europäische Gesellschaft mit ihrem Sitz in der Tschechischen Republik an einer multinationalen Verschmelzung im Richtlinienregime beteiligen können.
  2. Am 29.06.2008 läuft die Umsetzungsfrist der Richtlinie Nummer 2006/43/EG vom 17.05.2006 über die obligatorische Wirtschaftsprüfung von Jahres- und konsolidierten Rechnungsabschlüssen ab. Die Bedeutung dieser Richtlinie besteht vor allem darin, dass die Tschechische Republik verpflichtet sein wird, die Wirtschaftsprüfer einer öffentlichen Aufsicht durch ein Organ mit der Nichtrechnungsprüferleitung zu unterstellen. Es wird ein neuer Begriff „das Subjekt vom öffentlichen Interesse“ eingeführt. Für das Subjekt vom öffentlichen Interesse sind Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf dem regulierten Markt angenommen worden sind (sog. börsenotierte AG), Banken und Versicherungen zu halten. Diese Subjekte vom öffentlichen Interesse müssen einen Wirtschaftsprüfungsausschuss bilden, wo mindestens ein Mitglied unabhängig sein und über Buchhalter- oder Wirtschaftsprüferqualifikation verfügen muss.
  3. Am 05.09.2008 läuft die Übersetzungsfrist der Richtlinie Nummer 2006/46/EG vom 14.06.2006 ab, wo es sich um Novelle der bestehenden Richtlinie über Rechnungsabschlüsse und konsolidierte Rechnungsabschlüsse handelt. Diese Richtlinie führt ein Novum ein, und zwar die kollektive Verantwortung der Mitglieder von Gesellschaftsorganen dafür, dass der Jahresabschluss beziehungsweise der konsolidierte Rechnungsabschluss, der Jahresbericht, gegebenenfalls der Ausweis über die Verwaltung und Leitung der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie, gegebenenfalls den internationalen Buchhaltungsstandards erstellt und veröffentlicht worden sind.  Jedes Mitglied der Organe (inklusive der Aufsichtsorgane) wird verpflichtet sein, über erforderliche Kenntnisse der Buchhaltungsproblematik zu verfügen und sich persönlich davon zu überzeugen, ob die Buchhaltungsausweise in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Rechtsvorschriften erstellt worden sind, insbesondere was die Erfüllung vom Grundsatz der Treue und Wahrhaftigkeit angeht. Gemäß dem Artikel 46a werden Gesellschaften mit notierten Aktien verpflichtet sein, den so genannten Verwaltungs- und Leitungsausweis – Corporate governance in den Jahresbericht einzugliedern. Man kann also einen Boom und eine Nachfrage nach Rechtshilfe bei der Erstellung von Corporate governance erwarten.
  4. Am 15.04.2008 läuft die Umsetzungsfrist der Richtlinie Nummer 2006/68/EG vom 06.09.2006 ab, wo es sich um Novelle der bestehenden Richtlinie über die Gründung von Aktiengesellschaften und Aufrechterhaltung und Änderung deren Stammkapitals handelt. Diese Richtlinie ermöglicht es, dass die Mitgliedsstaaten auf die Anforderung für Gutachten unabhängiger, amtlich bestellten Sachverständigen verzichten. Weitere Änderungen werden Regelungen zum Erwerb eigener Aktien (Konsequenz für den § 161 a des Handelsgesetzbuches) betreffen.